Satzung

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: »Förderverein Heimatmuseum Pflaster 14 in Endersbach e. V.«
  2. Der Sitz des Vereins ist 71384 Weinstadt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Einrichtung und den Betrieb eines Heimatmuseums im Gebäudekomplex Pflaster 14 in Weinstadt-Endersbach ideell und finanziell zu fördern sowie das Verständnis in der Bevölkerung für die geschichtliche Entwicklung Endersbachs und für die Erhaltung, Pflege und Erschließung von Zeugnissen dieser Entwicklung zu wecken und zu stärken.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die dann dem Heimatmuseum Pflaster 14 in Endersbach für die Förderung des Satzungszweckes zur Verfügung gestellt werden, sowie durch die Mitarbeit beim Aus- und Umbau des Gebäudes Pflaster 14 in Endersbach.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Ziff. 1 der Satzung genannten Heimatmuseums verwendet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld- und Sachspenden
  3. sonstige Zuwendungen

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Satzungszwecke unterstützen will.
  2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft wird verloren durch
    1. Schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss.
    2. Ausschluss nach Vorstandsbeschluss
    3. Tod
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Letzteres regelt die Beitragsordnung. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss soll dem betroffenen Mitglied per Einschreiben / Rückschein Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung bzw. während der Einspruchsfrist ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes. Die Zahlung rückständiger Beiträge wird hiervon nicht berührt. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
  6. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einberufen, und wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter der Angabe des Grundes verlangt. Die Termine sollten außerhalb der Ferienzeiten liegen. Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Weinstadt (derzeit „Weinstadt-Woche") unter „Vereinsnachrichten". Bei Satzungsänderungen müssen diese mit dem bisherigen und vorgesehenen Wortlaut mit der Einladung bekannt gegeben werden.
  2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmrechte sind nicht übertragbar.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
      des Vorstandes
      des Kassiers
      des Rechnungsprüfers
    2. Entlastung des Vorstands und des Rechnungsprüfers
    3. die Wahl der Vorstandsmitglieder und Beisitzer, die nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sein dürfen,
    4. die Wahl eines Rechnungsprüfers sowie eines Ersatzrechnungsprüfers, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
    5. die Wahl der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder
    6. die Änderung der Satzung
    7. der Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung
    8. die Auflösung des Vereins.
  5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
  6. Bei der Wahl des Vorstands sind die Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur mit ⅔- Mehrheit der Mitglieder, die Auflösung des Vereins nur mit ¾-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ist die Mitgliederversammlung zu einem solchen Beschluss nicht beschlussfähig, kann der Vorstand innerhalb eines Monates zu einer weiteren Versammlung einladen, in der die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins mit einer ⅔- bzw. ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann. Rede-, Antrags-, Stimm- und passives Wahlrecht haben Mitglieder ab 18 Jahren.
    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.]

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Kraft Amtes gehört als weiterer Beisitzer als von der Stadt Weinstadt bestellter Vertreter der jeweilige Stadtarchivar und Museumsleiter dem Vorstand an.
    Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden und dann die übrigen Vorstandsmitglieder und Beisitzer. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.
  3. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Bei Ausfall der Rechnungsprüfer ist der Vorstand berechtigt, die Rechnungsprüfung durch eine unabhängige und geeignete Person vornehmen zu lassen.
  5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse einberufen.
  6. Zur Vorstandsitzung lädt der 1. Vorsitzende oder in Vertretung der 2. Vorsitzende schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 14 Tagen ein. In begründeten Eilfällen ist eine kürzere Frist zulässig.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen.

§9 Bekanntmachungen des Vereins

Die Bekanntmachungen des Vereins werden im Bekanntmachungsorgan der Stadt Weinstadt veröffentlicht.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins darf nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Vereinsmitgliedern angekündigt wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Weinstadt zur weiteren Verwendung für das Heimatmuseum. Besteht das Heimatmuseum nicht mehr, fällt das verbleibende Vermögen ebenfalls an die Stadt Weinstadt zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.

§11 Ergänzende Bestimmungen

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB über Vereine.

 

März 2012